Allgemeine Lieferbedingungen
1. Wichtige Hinweise
1.1 Für alle Lieferungen von SHP Steriltechnik, im folgenden SHP genannt, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Soweit diese keine Regelung enthalten, gilt das Gesetz. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen Lieferbedingungen oder der gesetzlichen Regelung abweichen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch mit der Abwicklung eines Vertrages, insbesondere der Lieferung von Ware durch SHP nicht akzeptiert.
1.2 Die schriftliche Auftragsbestätigung kann in Form einer Rechnung mit Ware erfolgen. 1.3 SHP prüft die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten An- oder Vorgaben des Kunden nicht auf ihre Richtigkeit. 1.4 Sofern SHP nicht schriftlich darauf hingewiesen wird, daß der Kunde nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen wird, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung verbesserte Ausführung geliefert. 1.5 Sofern SHP nicht schriftlich etwas Anderes bestätigt hat, liefert sie innerhalb derjenigen Toleranzen, welche nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen, insbesondere DIN, VDE o.ä. zulässig sind.
2. Lieferungen – Lieferzeit
2.1 Lieferungen erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, „Ab Werk“ nach den Incoterms 2020.
2.2 Nur die von SHP in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist maßgebend.
2.3 Der Beginn einer Lieferzeit setzt voraus, daß alle vom Kunden zu vergebenden und zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Dokumente, Materialien und Informationen sowie alle etwa erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse SHP rechtzeitig mit dem notwendigen Inhalt und / oder in der vereinbarten Beschaffenheit übergeben wurde.
2.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige von SHP nicht zu vertretende Umstände, befreien SHP für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Lieferpflichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich SHP bereits in Verzug befindet.
3. Verzug
Beruht der Verzug nur auf leichter Fahrlässigkeit von SHP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, und ist der Kunde Kaufmann, so ist der Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens ausgeschlossen.
4. Gefahrübergang – Versand
4.1 Holt der Kunde das bereitgestellte Produkt ab, geht die Gefahr seines zufälligen Untergangs und seiner zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Mitteilung zugeht, daß er es abholen kann.
4.2 Bei Versand geht die Gefahr (4.1) in dem Zeitpunkt über, in dem SHP das Produkt der zur Ausführung des Versandes bestimmten Person ausgeliefert hat. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Auslieferungsbereitschaft vom Kunden auf ihn über.
4.3 Wählt SHP die Versandart, den Versandweg oder die Versandperson aus, haftet sie nur für ein Verschulden bei der Auswahl.
4.4 Sofern nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, ist es Sache des Kunden, das Transportgut zu eigenen Lasten zu versichern. SHP wird insoweit weder im eigenen Namen noch im Namen des Kunden tätig.
5. Wareneingang – Rügeobliegenheiten
5.1 Jede Lieferung ist bei Entgegennahme oder Erhalt auf Mängel, Beschädigungen und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind SHP unverzüglich schriftlich zu übersenden.
5.2 Ist der Kunde Kaufmann, ist bei dem Frachtführer eine schriftliche Tatbestandsaufnahme zu verlangen und nach sofortiger Rücksprache mit SHP gegebenenfalls ein Havariekommissar mit der Ausstellung eines Schadenszertifikats zu beauftragen.
6. Gewährleistung
Für Mängel eines Produkts leistet SHP binnen 12 Monaten ab Abnahme Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat nicht das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen und Erstattung der dadurch entstandenen Kosten zu verlangen. Schlägt die von SHP durchgeführte Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend machen.
7. Schadensersatz
SHP leistet Schadensersatz im gesetzlichen Umfang bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig verschuldeter Pflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen, bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beziehungsweise bei der Verletzung vertraglicher Verkehrssicherungs-, Sorgfalts- und Nebenpflichten.
Wird durch die Pflichtverletzung von SHP das Erreichen des Vertragszwecks oder Leib und Leben des Kunden konkret gefährdet, haftet SHP bei leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die versicherbar sind, bis zu der Höhe, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erwartet werden konnte. Schäden wegen Betriebsstillständen und Maschinenausfällen beim Kunden sowie sein entgangener Gewinn werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt. Vertragsstrafen, die der Kunde an Dritte zu leisten hat, werden keinesfalls ersetzt.
SHP haftet im vorgenannten Umfang auch für gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die vorstehende Haftungsregelung ist abschließend.
Weitergehende Schadensersatzansprüche können gegen SHP nicht erhoben werden. Dies gilt auch für die deliktische Haftung von SHP. Unberührt bleiben jedoch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15.12.1989.
8. Preise
8.1 Preise gelten „Ab Werk“ nach den Incoterms 2020. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet.
8.2 Die Preise umfassen weder Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstigen Abgaben noch Nebenkosten, wie zum Beispiel Verpackung, Versicherung, Fracht, Rollgeld, Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme, o.ä.
9. Zahlungen
9.1 Zahlungen sind sofort und ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig. Ein Abzug von Skonti oder Rabatten bedarf in jedem Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
9.2 Zahlungen erfolgen durch Überweisung frei Zahlstelle von SHP. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber. Die Hereinnahme von Wechseln bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und ist keine Stundung, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes bestätigt wurde.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 SHP bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde die Ansprüche von SHP aus den bisher geschlossenen Verträgen vollständig bezahlt hat. Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufenden Rechnungen oder Kontokorrent sind darin eingeschlossen. Wird in Zusammenhang mit der Zahlung eine wechselmäßige Haftung von SHP begründet, erlischt dieser Eigentumsvorbehalt nicht, bevor nicht eine Inanspruchnahme von SHP aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
10.2 Vor dem vollständigen Ausgleich der vorgenannten Forderungen von SHP darf der Kunde die gelieferten Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverwenden, es sei denn, daß für die in 10.3 im Voraus an SHP abgetretenen Forderungen mit Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde oder wird. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SHP, sofern deren Rechte berührt werden.
10.3 Zur weiteren Sicherung der in 10.1 genannten Ansprüche von SHP tritt der Kunde bereits jetzt diejenigen seiner Forderungen, unter Einschluß solcher aus laufenden Rechnungen oder Kontokorrent, an SHP ab, welche ihm aus einer Weiterveräußerung der unveränderten oder veränderten Produkte gegen seine Vertragspartner oder Dritte erwachsen. SHP nimmt diese Abtretung an. Diese erfolgt in Höhe des Rechnungswertes unter Einschluß der Umsatzsteuer derjenigen Produkte, die von der jeweiligen Veräußerung betroffen sind.
10.4 Der Kunde darf die nach 10.3 im Voraus abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einziehen. Die Einziehungsbefugnis ermächtigt den Kunden auch zum Bankeinzug der Forderungen, wenn er zuvor durch Abreden mit der Bank sichergestellt hat, daß die Geldeingänge nicht dem Pfandrecht der Banken unterliegen und er jederzeit seiner Erlösabführungsverpflichtung gegenüber SHP nachkommen kann. Kommt er mit dem Ausgleich seiner Verbindlichkeiten bei SHP in Verzug, so erlischt diese Einziehungsbefugnis ebenfalls. Mit dem Erlöschen dieser Befugnis ist SHP berechtigt, die Abtretungen offen zu legen und vom Kunden alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu ihrer Geltendmachung zu verlangen.
10.5 Solange die gelieferten Produkte im Eigentum von SHP stehen (10.1), erfolgt eine Be- und Verarbeitung, bei der eine neue bewegliche Sache hergestellt wird, auch im Auftrage von SHP, ohne SHP dadurch in irgendeiner Form zu verpflichten. Dadurch erwirbt SHP einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Die Höhe dieses Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die in die neue Sache einbebrachten Vorbehaltswaren sowie diejenigen vom Kunden oder Dritten eingebrachten Gegenstände im Zeitpunkt der Einbringung hatten. Auf die Wertschöpfung durch die Veredelung wird nicht zugegriffen, diese steht dem Kunden zu. Das an den Vorbehaltswaren bestehende Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums setzt sich an dem Miteigentumsanteil von SHP fort. Der Kunde ist zu Verfügungen über den Miteigentumsanteil nach den vorstehenden Regelungen befugt.
10.6 Übersteigt der realisierbare Wert der für SHP bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Eigentumsvorbehaltsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche von SHP um mehr als 10 %, so ist SHP insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
11. Pfandrechte
11.1 Der Kunde und SHP sind sich einig, daß SHP an den Sachen des Kunden, welche im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages in den Besitz von SHP gelangen, ein Pfandrecht für die bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen von SHP zusteht, welche sie auf Grund desselben rechtlichen Verhältnisses gegen den Kunden hat. Dies gilt auch für ein Anwartschaftsrecht des Kunden auf Erwerb des Eigentums.
11.2 Der Kunde und SHP sind sich ferner darüber einig, daß SHP an den Forderungen des Kunden gegen SHP aus den bisher geschlossenen und künftig zu schließenden Verträgen ein Pfandrecht für die aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen von SHP gegen den Kunden zusteht.
11.3 Die Verkaufsandrohung mit Fristsetzung darf an die letzte bekannte Anschrift des Kunden erfolgen, wenn eine neue vom Einwohnermeldeamt nicht festgestellt werden kann. SHP kann das Pfandobjekt durch freihändigen Verkauf verwerten und die Kosten der Verwertung dem Kunden in Rechnung stellen.
11.4 Übersteigt der realisierbare Wert der für SHP bestehenden Sicherheiten allein auf Grund dieser Pfandrechtsregelung oder zusammen mit sonstigen Sicherheiten die gesicherten Ansprüche um mehr als 10 %, so ist SHP insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet, wenn der Kunde dies verlangt.
12. Aufrechnung – Zurückbehaltung
12.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
12.2 Die Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und §§ 369 ff. HGB stehen dem Kunden nur insoweit zu, als der diese Rechte begründende Anspruch auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht, wie der Anspruch von SHP. Diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.
13. Zuständige Gerichte
13.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, gilt Magdeburg als vereinbarter Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen.
13.2 SHP ist jedoch berechtigt, Rechtsschutz auch bei jedem anderen Gericht zu suchen, welches nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder des Staates, in welchem der Kunde seinen Sitz hat, für den betreffenden Streit zuständig ist.
14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist der eingetragene Geschäftssitz von SHP.
14.2 Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 sowie des deutschen Kollisionsrechts. Ein Verweis auf eine andere Rechtsordnung ist unbeachtlich.